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    NEUES
    EU-LOGO 
    
      Kölsch als geschützte geographische Angabe 
       Mit der Schaffung eines eigenen Labels trägt die Kommission der Europäischen
      Union der Tatsache Rechnung, daß die Verbraucher bislang über regional geschätzte
      EU-Spezialitäten kaum Kenntnis hatten. Zwar existiert die Verordnung über geschätzte
      Herkunftsangaben bereits seit sieben Jahren und 476 Produkte sind als "schutzwürdig"
      eingetragen. Doch auf den dementsprechenden Produkten wurde dies kaum kenntlich gemacht. 
      Die Erzeugnisse konnten lediglich die Kürzel g.g.A.für
      "geschützte geographische Angabe'und g.U. für "geschützte
      Ursprungsbezeichnung" tragen. Abkürzungen, die kaum ein Fachmann deuten konnte. Das
      EU-Logo ist für die europäischen Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr.1726/98 der
      Kommission vom 22.Juli 1998 eingeführt. 
      Ein einheitliches Logo soll nun die Signalwirkung für die Verbraucher hinsichtlich des
      Bekanntheitsgrades und der Verbraucherinformation verstärken. Das Vorhandensein dieses
      Logos stellt für die europäischen Verbraucher eine wirksame Garantie dar und hebt die im
      geographischen Ursprung begründete Besonderheit der Erzeugnisse hervor. Auf diese Weise
      wird ein erhöhtes Vertrauen in unser Erzeugnis "Kölsch" geschaffen. 
       Voraussetzung
      für die Eintragung in die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und
      Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel' ist, daß ein enger
      Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft
      besteht. Die Schutzwürdigkeit ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in der
      Verordnung genau geregelt sind.
      60 deutsche Produkte sind mittlerweile in der Verordnung aufgenommen, darunter auch
      Kölsch. Die "Kölsch" produzierenden Brauereien sind an genau festgelegte
      Vorschriften und Kriterien bei der Herstellung gebunden. Mit der begehrten Eintragung in
      die Verordnung erlangen die Produzenten einen weitreichenden Schutz vor Mitwettbewerbern,
      die ähnliche Erzeugnisse auf den Markt bringen wollen. Alle irreführenden Angaben, die
      sich auf die Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der geschätzten Erzeugnisse
      beziehen, sind untersagt. 
      Auch die Werbung und Verpackung eines Konkurrenzproduktes darf beim Verbraucher keine
      Assoziationen zu dem geschätzten Produkt erzeugen. 
        
     
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